I. Allgemeines
1. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.
2. Abschlüsse und Vereinbarungen - soweit sie diese Bedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns
verbindlich.
II. Angebote, Aufträge und Lieferzeit
1. Unsere Angebote sind in Bezug auf Preis, Menge, Lieferfristen und Liefermöglichkeit unverbindlich und freibleibend, sofern unser Kunde
Unternehmer ist.
2. In Anrechnung kommen jedoch die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Das gilt auch für Abschlussaufträge (Gesamtauftragsmenge mit
mehreren Lieferterminen). Dies gilt nicht, soweit eine etwaige Preiserhöhung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses klar und damit
kalkulierbar war oder bei Verträgen bei denen die geschuldete Hauptleistung binnen vier Monate zu erbringen ist.
III. Qualitätsmerkmale, Mengen- und Ausführungstoleranzen
1. Die in der Auftragsannahme angegebenen Stückzahlen werden nach Möglichkeit von uns eingehalten. Abweichungen können jedoch vor allem bei
Sonderanfertigungen und bei palettenverpackter Ware nicht beanstandet werden, sofern sie 15% nicht Übersteigen. Bei Kleinaufträgen kann dieser
Prozentsatz überschritten werden, da Originalkartons nicht angebrochen werden.
2. Alle Angaben betreffend Gewicht, Inhalt, Maße usw. sind als Durchschnittswerte anzusehen; soweit nicht Grenzen für die zulässigen Abweichungen
ausdrücklich festgelegt sind, gelten Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen als gestattet. Insbesondere
verweisen wir auf DIN 6031 Packmittel;Flaschen und Hohlkörper aus Kunststoff, Allgemeintoleranzen für Gewicht und Volumen.
3. Da uns das Füllgut nicht bekannt ist, haften wir nicht für die Kompatibilität von unserer Ware und dem Füllgut. Das bezieht sich auf die
physikalischen Eigenschaften, die chemische Beständigkeit unserer Erzeugnisse sowie auf die Einhaltung vorgeschriebener Farbtöne.
4. Auf Wunsch stellen wir dem Kunden Beständigkeitstabellen des Herstellers unserer Ware zur Verfügung.
Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor der
weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.
5. Unsere Ware wird in einer dem Produktionsprozess entsprechenden Sauberkeit ausgeliefert. Die endgültige Reinigung und Kontrolle der Ware vor
der weiteren Verwendung ist vom Kunden durchzuführen.
6. Haftungsausschluss im Werkzeug/Formenbau: Der Auftraggeber ist alleine verantwortlich für die Einhaltung eventueller Schutzrechte Dritter.
Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung aller im Zusammenhang mit der Herstellung und Nachbau von
Werkzeugen/Formen geltenden rechtlichen Vorschriften.
IV. Beanstandungen
1. Beanstandungen der von uns gelieferten Ware sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Verbraucher bezieht sich die Anzeigepflicht nur auf
offensichtliche Mängel.
2. Werden Fehler bei der Verwendung (zum Beispiel beim Befällen) erkannt, so ist die Verwendung bzw. Befüllung sofort einzustellen. Wir sind
sofort zu benachrichtigen.
3. Bei erheblichen Mängeln nehmen wir die Ware zurück und leisten frachtfrei Ersatz. Sollte eine eventuelle Nacherfüllung wiederum Mängel
aufweisen, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
4. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeglicher Art, können gegen uns nicht geltend gemacht werden. Hierunter
fallen vor allem Schäden, die durch den Verlust von Füllgut oder durch ausgelaufenes Füllgut entstanden sind, ferner auch solche Schäden, die
dadurch eingetreten sind, dass das Füllgut unbrauchbar geworden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch dann nicht, wenn der Schaden durch
eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits oder seitens unseres Erfüllungsgehilfen
eingetreten ist oder wenn der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit herrührt oder wenn wesentliche
Vertragspflichten verletzt werden und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist die uns treffende Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
5. Im Falle unseres Verzuges haften wir ebenfalls nur in dem in Ziffer IV dargelegten Umfang, mit der weiteren Maßgabe, dass die Haftung auf
5% des Kaufpreises begrenzt ist.
V. Gefahrenübergang und Verpackung
1. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgt die Verpackung nach unserer Wahl und wird in Rechnung gestellt.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten
gesonderte Vereinbarungen.
3. Werden derartige Verpackungsmittel nicht innerhalb der handels- und branchenüblichen Frist von längstens drei Monaten zurückgeschickt,
sind wir berechtigt, von diesem Zeitpunkt an angemessene Mietgebühren zu verlangen.
4. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verlust oder nicht rechtzeitiger Rückgabe von leihweise überlassenen Packmitteln, dem Käufer den
vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen.
VI. Lieferverpflichtungen
1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten, sofern es sich nicht um ein nur vorübergehendes Leistungshindernis handelt.
2. Der höheren Gewalt stehen Streik und Aussperrungen in Drittbetrieben und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen, es sei denn, uns trifft ein Übernahme- oder Vorsorgeverschulden.
3. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns
nicht, kann der Käufer zurücktreten.
4. Kommt eine Vertragspartei in Bezug auf Annahme oder Lieferung in Verzug, so kann die andere Vertragspartei von ihrem Rücktrittsrecht nur
hinsichtlich des Teiles des Kaufvertrages Gebrauch machen, der sich auf noch nicht vereinbarungsgemäß erfolgte und abgenommene Teillieferungen
bezieht, sofern sie nicht darlegt, dass sie an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.
5. Bei Nichterfüllung des Vertrages seitens des Käufers sind wir berechtigt, Abnahme und Zahlung oder gegebenenfalls Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu fordern.
6. Gerät der Käufer bei Abschlussaufträgen nach Abnahme einer oder einzelner Teillieferungen in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt,
Abnahme und Zahlung für bereits angefertigte oder disponierte Ware (gegen Vorkasse) sofort zu fordern, ohne den Endabnahmetermin des
Abschlussauftrages abzuwarten und für die eventuell verbleibende Restmenge (die noch nicht hergestellt ist) vom Vertrag zurück zu treten.
7. Unser Kunde ist zur Zahlung bei Lieferung der Ware verpflichtet, sofern wir begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit haben. Dies
gilt auch, wenn vertraglich ein Zahlungsziel vereinbart sein sollte.
VII. Abnahmeverpflichtungen
1. Der Käufer ist zur unverzüglichen Annahme der gekauften Ware verpflichtet, sobald diese zur übernahme bereit steht.
2. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer anzunehmen.
3. Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als abzurechnendes Geschäft.
VIII. Transportrisiko
Werden die Waren auf Wunsch des Käufers versandt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir die Waren dem Spediteur, dem Frachtführer
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung
der Waren vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
IX. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird
gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum
zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs.
X. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unsere Kaufpreisforderung ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder
entscheidungsreife Forderungen handelt oder unsere Kaufpreisforderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung oder einer vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht oder bei unserer Insolvenz.
XI. Eigentumsvorbehalt und Abtretung
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen offenen, nicht jedoch unserer zukünftigen Forderungen, gleich aus welchem
Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns im Sinne von
§950 BGB, ohne uns zu verpflichten.
2. Der Käufer ist berechtigt, im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb die unter Vorbehaltseigentum stehende Ware weiterzuveräußern. Die Forderungen
aus dieser Weiterveräußerung werden hiermit bereits jetzt an uns abgetreten.
3. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung bzw. Befüllung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach
Verbindung - Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem
veräußerten Bestand.
4. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Der Widerruf ist nur zulässig bei
einer Vertragsverletzung durch den Käufer. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die
Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine
Zahlungseinstellung vorliegt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht befugt. Unsere Zustimmung
können wir nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigern, das das Interesse des Käufers an der Abtretung überwiegt. Auf unser
Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und
Unterlagen zu geben.
5. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss
uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.
XII. Erfüllungsort
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und
Urkundenprozesse, ist Celle. Dies gilt nicht, wenn der Käufer kein Kaufmann im Sinne des HGB ist.
Für diesen Fall gilt die Gerichtsvereinbarung nur, wenn a. der Käufer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
b. Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
2. Wir sind berechtigt, den Käufer an jedem anderen gesetzlich zulässigen Ort zu verklagen.
XIII. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts.
Ist der Käufer Verbraucher gilt dies nur, soweit wir unsere Tätigkeit in dem Staat ausüben, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder sich unsere Tätigkeit unter anderem auf diesen Staat richtet und dem Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der kraft
Gesetzes ohne Rechtswahl gelten würde.
XIV. Verjährung
Gegen uns gerichtete Ansprüche eines Unternehmers verjahren mit Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjührungsbeginn.
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